|
Wie der Titel schon aussagt, handelt es sich um grenzüberschreitende Zinsauszahlung an eine physische Person, die in einem anderen europäischen Land ihren Wohnsitz hat. Prinzip ist: Informationsaustausch (der Wohnsitzstaat wird informiert über Name, Adresse, Summe der gezahlten Zinsen, Datum der Auszahlung, Kontonummer, Name und Adresse der auszahlenden Instanz). Der Begünstigte ist also gut beraten diese Gelder in seiner Steuererklärung anzugeben. Ausnahmeregelung: Einbehalten einer Quellensteuer durch die auszahlende Instanz. Belgien, Luxemburg, Österreich, die Schweiz und einige andere kleine Steuerparadiese haben diese Regelung für sich in Anspruch genommen.
Die Besteuerung liegt bei 15% bis 2008, dann bei 20% bis 2011 und bei 35% darüber hinaus. 75% der einbehaltenen Steuer wird anonym an das Wohnsitzland weitergeleitet. Die Steuer ist nicht befreiend, der Begünstigte ist also verpflichtet, die Zinseinkünfte in seiner Steuererklärung anzugeben. Die einbehaltene Steuer wird berücksichtigt.
Betroffen sind alle zinsausschüttenden Anlagen. Nicht betroffen sind : Aktien(fonds), Versicherungsanlagen, Anleihen die vor dem 1.3.2001 aufgelegt wurden (bis 2010). Bei gemischten Fonds gilt eine Sonderregelung.
<< zurück
|
|